Garantie wirksamen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Europäischen Union - Zum Verhältnis von Art. 47 Abs. 1, 2 GRCh und Art. 263 ff. AEUV

Garantie wirksamen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Europäischen Union - Zum Verhältnis von Art. 47 Abs. 1, 2 GRCh und Art. 263 ff. AEUV

von: Christina Last

Mohr Siebeck , 2008

ISBN: 9783161511622 , 319 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: DRM

Windows PC,Mac OSX Apple iPad, Android Tablet PC's

Preis: 79,00 EUR

Mehr zum Inhalt

Garantie wirksamen Rechtsschutzes gegen Maßnahmen der Europäischen Union - Zum Verhältnis von Art. 47 Abs. 1, 2 GRCh und Art. 263 ff. AEUV


 

Die Rechtsschutzgarantie in Art. 47 der Grundrechtecharta steht im Primärrecht nicht isoliert, sondern in einem engen Zusammenhang zu den Regelungen, die das Verfahren von Klagen Einzelner vor dem Europäischen Gerichtshof regeln. Christina Last erörtert das Zusammenspiel dieser Normen nach dem durch den Vertrag von Lissabon neu konzipierten Primärrecht. Sie arbeitet heraus, dass Art. 47 GRCh ein der weiteren Konkretisierung bedürftiges Leistungsgrundrecht ist und zeigt auf, dass es durch die Verfahrensregelungen des Primärrechts aktualisiert wird. Dabei ist das Grundrecht kompetenzakzessorisch; es fordert keine Ausweitung der bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten. Die Autorin veranschaulicht, wie die Grundaussagen der Rechtsschutzgarantie als ein Grundrecht, welches dem europäischen Rechtsschutzsystem ein stärker subjektiv-rechtliches Gepräge gibt, im Rahmen der Auslegung der Verfahrensregelungen zu beachten sind. Bezogen auf die Individualnichtigkeitsklage führen die im allgemeinen Teil der Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse zu einer rechtsschutzfreundlicheren Auslegung als sie bislang vom Europäischen Gerichtshof praktiziert wurde. Die Autorin geht dabei auf den Klagegegenstand, die Klagebefugnis, die Kontrolldichte der gerichtlichen Überprüfung und die Entscheidungswirkungen ein. Sie beantwortet insbesondere die Frage der 'individuellen' Betroffenheit bei der Anfechtung von Rechtsnormen im Rahmen der Klagebefugnis im Sinne eines gestärkten Individualrechtsschutzes. Abschließend lehnt sie die Einführung einer Grundrechtsbeschwerde de lege ferenda ab.

Geboren 1978; Studium der Rechtswissenschaft in Bonn und Genf; 2007 Promotion; Referentin in der Verwaltung des Deutschen Bundestages.