Heideggers Freiheitsbegriff

von: Johannes Klose

GRIN Verlag , 2006

ISBN: 9783638557467 , 36 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: frei

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Preis: 15,99 EUR

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Heideggers Freiheitsbegriff


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich Philosophie - Philosophie des 20. Jahrhunderts, Note: 1,0, Humboldt-Universität zu Berlin (Institut für Philosophie), Veranstaltung: HS 'Sein und Zeit', Sprache: Deutsch, Abstract: Das Thema dieser Arbeit ist Freiheit. Was allerdings Freiheit sei, lässt sich bei Heidegger nicht aus sich heraus, nicht gesondert beantworten. Sondern es folgt geradewegs aus dem Thema, das spätestens seit der Habilitationsschrift (GA 1, 403) im Mittelpunkt seines Denken steht: der Auseinandersetzung mit Gegenständlichkeits-Philosophie. So präsent dieses Thema ist, die Gegenständlichkeit, so schwer bekommt man es zu fassen. Schwierigkeiten bereitet schon das Wort selbst. Eigentlich ist 'Gegenstand' für das, was in Frage steht, eine schlechte Wortwahl: Der Gegenstand - lat. ob-jectum, gr. anti-keimenon hat immer ein Gegenüber, dem er entgegensteht; dieses Gegenüber unter-steht ihm als Subjekt (gr. hypo-keimenon). Solch eine Gegenüberstellung sei nun aber, so Heidegger, erst eine Folge der Vergegenständlichung. Wie nennt man die Gegenständlichkeit also selbst? Zudem: Nicht nur mit dem 'gegen' legt man sich auf, ja, eine ganze Philosophie fest, sondern auch der 'Stand' hat eine sehr spezifische und vom 'iacere' oder 'keimenon', also vom 'Werfen' grundverschiedene Bedeutung. Nicht umsonst hat Heidegger das 'Werfen' als philosophischen Begriff in verschiedenen Wendungen rehabilitiert. Solche Bedeutungsunterschiede jedenfalls veranlassen Heidegger, 'Gegenstand' wo möglich zu meiden und lieber eigene Begriffe zu verwenden. Im Umkreis von 'Gegenstand' wären das zum Beispiel 'Seiendes', 'Vorhandenheit' oder 'Ding'. Auch ihre Bedeutung ist jedoch zu spezifisch und wandelt sich zu oft, um das mit 'Gegenständlichkeit' Gemeinte genau zu erfassen. Hier wird daher von 'Gegenständlichkeit' (ähnlich GP, 398, BHum, 327) oder - durch den vom Verb her gefassten Prädikatsbegriff(wobei dieser anders als etwa 'Berufung' mit dem 'rufen' kein eigenes Verb hat, sondern, bezeichnenderweise, bloß eines, das seinerseits mithilfe des Substantivs gebildet werden muss) - es wird hier von 'Vergegenständlichung' die Rede sein. Das Abstraktum seines pars pro toto steht, mangels besserer Möglichkeiten, für das eigentlich gesuchte Ganze. Vorsicht bleibt dabei geboten: 'Gegenständlichkeit' ist in der Neuzeit in spezifischen, engeren Bedeutungen gebraucht worden; eigentlich müssten daher Locke, Kant, Hegel u.a. besprochen werden. Und wie erwähnt, gibt die Gegenständlichkeit im weiteren Sinn erst Grund für jenen Dualismus von Subjekt und Objekt, dessen eine Hälfte eben der 'Gegenstand' im engeren Sinne ist.