Rechtliche Vorgaben bei Telefonwerbung. Ordnungsgemäße Umsetzung

Rechtliche Vorgaben bei Telefonwerbung. Ordnungsgemäße Umsetzung

von: Theresa Hinrichs

GRIN Verlag , 2021

ISBN: 9783346411501 , 14 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 13,99 EUR

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Rechtliche Vorgaben bei Telefonwerbung. Ordnungsgemäße Umsetzung


 

Essay aus dem Jahr 2020 im Fachbereich Jura - Medienrecht, Multimediarecht, Urheberrecht, Note: 1,3, FOM Hochschule für Oekonomie & Management gemeinnützige GmbH, Bremen früher Fachhochschule, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werden die gesetzlichen Vorgaben für Telefonwerbung näher betrachtet und Beispiele aus der Praxis aufgezeigt. Diese Arbeit beantwortet die Frage, welche rechtlichen Vorgaben für Telefonwerbung zu beachten sind und wie in diesem Kontext Telefonwerbung möglich ist. Bei der Telefonwerbung treffen zwei unterschiedliche Interessen aufeinander. Auf der einen Seite stehen die Interessen des Unternehmens, welches nach Gewinn strebt, und auf der anderen Seite die Interessen des Verbrauchers, der in seiner Privatsphäre gestört wird. Für den Werbetreibenden ist Telefonwerbung ein effektives Marketinginstrument. Vorteile des Telefonmarketings sind das unmittelbare Feedback, die Möglichkeit sehr individuell auf die Situation des Gesprächspartners eingehen zu können und gleichzeitig eine sehr rentable Kosten-Nutzen-Relation. Der Angerufene jedoch, wird bereits durch den Anruf selbst, also dem Klingeln und dem Annehmen des Telefonats, gestört. Der Gesetzgeber wertet diese Störung als unzumutbare Belästigung und verweist den Werbetreibenden auf zahlreiche weitere Werbemöglichkeiten. Eine Definition von Telefonwerbung als Ganzes gibt es in der deutschen Gesetzgebung nicht. Eine Definition von Werbung findet sich hingegen im Telemediengesetz (TMG). Hier wird die kommerzielle Kommunikation wie folgt definiert. 'Im Sinne dieses Gesetzes [...] ist kommerzielle Kommunikation jede Form der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren, Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer sonstigen Organisation oder einer natürlichen Person dient, die eine Tätigkeit im Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen freien Beruf ausübt', §2 Abs. 5 TMG.