Die sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesverfassungsgerichts

Die sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesverfassungsgerichts

von: Anonym

GRIN Verlag , 2020

ISBN: 9783346173997 , 19 Seiten

Format: PDF

Kopierschutz: frei

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Preis: 13,99 EUR

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Die sachgrundlose Befristung bei Vorbeschäftigung. Die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und Bundesverfassungsgerichts


 

Studienarbeit aus dem Jahr 2019 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 1,7, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen; Münster, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit werde ich zunächst den Begriff und die Voraussetzungen der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung erläutern. Anschließend gehe ich auf den Verlauf der Rechtsprechung und deren Auslegungen ein und stelle dar, ob es eine abschließende beziehungsweise einheitliche Rechtsprechung zu der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung gibt. Am 01. Januar 2001 ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) in Kraft getreten und hat das Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) abgelöst. In seiner Begründung zu dem Teilzeit- und Befristungsgesetz stellt der Bundestag dar, dass in Deutschland das unbefristete Arbeitsverhältnis der Normalfall der Beschäftigung ist und das auch bleiben soll. Diese Aussage unterstützt auch die von Statista durchgeführte Befragung, wonach im Jahr 2017 von rund 37.290.000 Erwerbstätigen in Deutschland 32.500.00 unbefristete und 4.790.000 befristete Arbeitsverträge hatten. Eine Maßnahme die unbefristeten Arbeitsverhältnisse als Normalfall zu erhalten stellt der § 14 II TzBfG mit den Regelungen über die sachgrundlose Befristung zum Schutze vor Befristungsketten dar. In den vergangenen Jahren gab es immer wieder unterschiedliche Rechtsprechungen bezüglich der sachgrundlosen Befristung bei Vorbeschäftigung vom Bundesarbeitsgericht (BAG) und Bundesverfassungsgericht (BVerfG).