Elektronische Signaturen in modernen Geschäftsprozessen - Schlanke und effiziente Prozesse mit der eigenhändigen elektronischen Unterschrift realisieren

von: Volker Gruhn, Vincent Wolff-Marting, Andre Köhler, Christian Haase, Torsten Kresse

Vieweg+Teubner (GWV), 2007

ISBN: 9783834891686 , 170 Seiten

Format: PDF, OL

Kopierschutz: Wasserzeichen

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Preis: 40,46 EUR

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Elektronische Signaturen in modernen Geschäftsprozessen - Schlanke und effiziente Prozesse mit der eigenhändigen elektronischen Unterschrift realisieren


 

5 Fallstudie (S. 95-96)

In diesem Kapitel wird der Einsatz elektronischer Signaturen anhand einer konkreten Fallstudie erläutert. Als fachliches Beispiel dient dazu der Prozess zur Erstellung von elektronischen signierten Versicherungsanträgen am Point of Sale. Dieser Prozess zeichnet sich dadurch aus, dass sich mit ihm exemplarisch eine ganze Reihe verschiedener Einsatzmöglichkeiten elektronischer Signaturen sowie der damit verbundenen Problemstellungen erläutern lassen. Diese lassen sich natürlich auch auf Prozesse anderer Branchen übertragen. Ein solcher Prozess läuft üblicherweise wie folgt ab. Ein Interessent nimmt Kontakt mit einem Vertriebsmitarbeiter der Versicherung auf.

Er lässt sich von ihm beraten und stellt anschließend einen Versicherungsantrag. Dieser Antrag soll nun mit dem tragbaren Computer des Vertriebsmitarbeiters erstellt und später medienbruchfrei elektronisch an das Versicherungsunternehmen übermittelt werden können. Eine Vorbereitung auf Kundenseite soll nicht erforderlich sein. Es wird vielmehr davon ausgegangen, dass der Kunde weder über die erforderliche Technik, noch über das Wissen verfügt, um elektronische Signaturen zu erstellen. Die Erstellung des Antrages sowie die anschließende Signierung soll für ihn nicht aufwändiger sein, als ein vergleichbarer papierbasierter Vorgang. Dennoch soll das Versicherungsunternehmen am Ende ein elektronisches Dokument erhalten, das eine ausreichend hohe Sicherheit bietet, um Ansprüche bei Bedarf auch in einem Rechtsstreit durchsetzen zu können.

5.1 Rechtliche Grundlagen

5.1.1 Gesetzliche Schriftformerfordernisse für Versicherungsverträge

Ein Versicherungsantrag enthält mehrere Willenserklärungen, für die zum Teil gesetzliche Formvorschriften existieren. Dabei kommen nicht nur die im bürgerlichen Gesetzbuch de.nierten Formen (siehe Kapitel 2.1) zur Anwendung, sondern auch weitere, die einer Auslegung bedürfen. Zum Zeitpunkt der Drucklegung dieses Buches be.ndet sich das Versicherungsvertragsrecht in einem grundlegenden Reformprozess (siehe [Bun06a]). Ein geändertes Versicherungsvertragsgesetz soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten. Soweit möglich, werden die künftigen Regelungen im folgenden Text berücksichtigt.

Zuallererst ist der eigentliche Antrag zu nennen. Unter Umständen betri.t er neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen, wie den Begünstigten, den Ehepartner, die Erziehungsberechtigten und andere. Grundsätzlich ist die Form freigestellt [RMBA+04, § 8 Rn 12], es gibt jedoch Ausnahmen: Die Versicherung des Todes eines anderen bedarf dessen „schriftliche" Einwilligung, sofern die vereinbarten Leistungen im Todesfall die gewöhnlichen Beerdigungskosten überschreiten [Bund, § 159] (zukünftig [Bun06a, § 150] sowie analog für Berufsunfähigkeitsversicherungen [Bun06a, § 176]).

Gleiches gilt für Unfallversicherungen, bei denen der Versicherungsnehmer auf eigene Rechnung die Unfälle eines anderen absichert [Bund, § 179]. „Schriftlich" ist nicht unbedingt mit der gesetzlichen Schriftform gleichzusetzen. Römer vertritt die Au.assung, dass eine „Verkörperung des Textes" [RL03, § 159 Rdn 15, § 179 Rdn 31] unumgänglich sei und ein Ausweichen auf die elektronische Form [Bunc, § 126a] unzulässig ist. Zweck der Vorschrift sei es, „Spekulationen mit dem Leben [oder der Gesundheit] eines anderen zu unterbinden." [RL03, § 159 Rdn 15] Geschützt werden soll folglich der Dritte.

Er ist es, der durch eine dingliche Verkörperung seiner Erklärung auf mögliche nachteilige Folgen hingewiesen werden soll. Da im Entwurf des zukünftigen Gesetzes die Formulierung bewußt beibehalten wurde, ist auch zukünftig davon auszugehen, dass an dieser Stelle ein physisches Dokument erforderlich bleibt. Die ,schriftliche’ Erklärung des Dritten braucht allerdings nicht unbedingt gegenüber der Versicherungsgesellschaft getätigt zu werden, sondern kann auch dem Versicherungsnehmer gegenüber erfolgen [Bunc, § 182 Abs. 1], [RL03, § 159 Rdn 18].